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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 18.06.2018
S 14 U 45/17 -

Sturz bei Verfolgung eines Diebes auf privater Halloween-Party an der Universität steht nicht unter dem Schutz der studentischen Unfallversicherung

Halloween-Party in Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar

Eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar. Daher besteht für Studenten kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Der Kläger richtete zur Finanzierung des Examensballs mit einigen weiteren Studierenden eine Halloween-Party in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität aus. Zu fortgeschrittener Stunde bemerkte er, dass ein Gast unbefugt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Der Kläger forderte den Gast auf, die Flasche zurückzustellen, woraufhin dieser die Flucht ergriff. Bei der auf die Verfolgungsjagd folgenden Rangelei stürzten beide. Die entwendete Flasche zerbrach hierbei. Bei dem Sturz verletzte sich der Kläger erheblich an der Hand.

Unfallkasse verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vorsehe. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Kein Unfallversicherungsschutzes für Verfolger

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab. Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz greife auch nicht aufgrund anderer Erwägungen ein. Insbesondere liege kein Fall des Unfallversicherungsschutzes für Verfolger vor. Hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei ein Diebstahl an der Bierflasche vollendet worden. Der Kläger habe den Dieb aber zur Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder zu erlangen. Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten sozial-politisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2018
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 26249 Dokument-Nr. 26249

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