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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.09.2015
S 14 KG 1/15 -

Afghanischer Flüchtling hat für die Dauer seiner Ausbildung Anspruch auf Kindergeld

Bei Unkenntnis über Aufenthaltsort der Eltern kann Kind ausnahmsweise selbst Kindergeld erhalten

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein 22-jähriger afghanischer Flüchtling für die Dauer seiner Ausbildung als KFZ-Mechatroniker Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hat.

Der 1993 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens floh nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor den Taliban aus Afghanistan in den Iran. Dort hat die Mutter des Klägers seither keinen festen Wohnsitz. Der Kläger selbst reiste 2011 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, jedoch wurde ihm wegen Abschiebehindernissen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und er konnte eine Ausbildung beginnen.

Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lehnt Antrag auf Kindergeld ab

Einen Antrag des Klägers auf Kindergeld lehnte die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ab. Sie argumentierte, dass lediglich Vollwaisen oder Kinder, die nicht wüssten wo sich die Eltern aufhalten, Kindergeld erhalten können. Der Kläger sei aber Halbwaise und kenne den Aufenthalt seiner Mutter im Iran. Der Kläger entgegnete, dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter im Iran genau aufhalte, er habe lediglich unregelmäßigen telefonischen Kontakt. Nachdem auch ein Widerspruch erfolglos blieb, wandte er sich an das Sozialgericht Mainz.

Sozialgericht bejaht Kindergeldanspruch

Das Sozialgericht Mainz gab dem Kläger Recht. Zwar sei das Kindergeld eine Leistung für Eltern. Nach dem Bundeskindergeldgesetz könne ausnahmsweise u.a. ein unter 25-Jähriger Auszubildender, der in Deutschland lebe und der Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne, selbst das Kindergeld erhalten. Bei einem Nichtdeutschen kämen weitere Voraussetzungen hinzu, die der Kläger erfülle. In der Streitfrage, ob der Kläger den Aufenthalt seiner Mutter kenne oder nicht, da ein gewisser Kontakt zur Mutter gegeben sei, folgte das Gericht dem Kläger. Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern habe derjenige, der nicht jederzeit wisse, wo sich die Eltern gerade aufhalten und in der Folge sozial wie eine Vollwaise dastehe. Der Gesetzgeber habe die betreffende gesetzliche Regelung ausdrücklich dafür geschaffen, alleinstehenden Kindern, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, Kindergeld an Eltern statt zu gewähren. Der Kläger könne nicht jederzeit wissen, wo sich seine obdachlose Mutter im Iran aufhalte. Diese wiederum könne ihm keinerlei Unterstützung zukommen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 21869 Dokument-Nr. 21869

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Kommentare (3)

 
 
s.mueller schrieb am 19.11.2015

und schon geht´s los....

ich dachte, es wird vor kriegen geflohen...

was hat denn eine "kriegsflucht" mit "kinderGELD" zu tun?

geht es nun um "sicherheit" oder um GELD?

die frage soll sich jeder selbst beantworten....

MK antwortete am 19.11.2015

Er hat eine Aufenthaltserlaubnis und eine Ausbildung. Es ist anzunehmen, dass die Integration gut verläuft.

Armin antwortete am 20.11.2015

Wo ist hier das Problem? Er macht eine Ausbildung und streitig war allein der Aufenthaltsort der Mutter, insofern waren Ihre Mutmaßungen gar nicht Gegenstand der Klage. Ich sehe hier kein Problem, fraglich ist lediglich (wiedereinmal ...) warum von behördlicher Seite einen solchen Prozess überhaupt führen muss.

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