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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 26.08.2013
S 13 KR 355/13 -

Krankenkasse muss keinen monatlichen Zuschuss für Karatekurs zahlen

Kosten für den Sportverein stellen keine von der Krankenkasse zu übernehmenden Präventions­leistungen dar

Zu den möglichen Präventions­leistungen, die eine Krankenkassen zu gewähren hat, fallen nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Eltern des 2004 geborenen Klägers für ihren Jungen einen Zuschuss zur Ausübung eines Karatekurses von der Krankenkasse zur Erhaltung von dessen Gesundheit (also als Präventionsleistung).

Sport ist in den Augen der Eltern zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig

Nachdem die Krankenkasse die begehrte Leistung abgelehnt hatte, verlangten die Eltern im Namen des Kindes Klage auf Gewährung des erwähnten Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro, da der genannte Sport zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig sei. Die Krankenkasse habe zumindest als erstangegangener Rehabilitationsleistungsträger, der den Antrag nicht innerhalb von vierzehn Tagen an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe, die Kosten dieser Teilhabeleistung wie sie das Gesetz ausdrücklich in § 34 Abs. 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vorsehe, zu leisten. Zugleich stellten die Eltern mit der Klageerhebung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht.

Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt

Das Sozialgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben.

Zuschuss zum Sportverein stellt keine Rehabilitationsleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar

Zu den möglichen Präventionsleistungen, die eine Krankenkassen zu gewähren habe, falle nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse vergleichbare Sportangebote ihren Mitgliedern unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe. Auch könne der Zuschuss zum Karatekurs von der Krankenkasse nicht unter dem Aspekt begehrt werden, dass sie als erstangegangene Rehabilitationsleistungsträgerin den Antrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe und nun deshalb selber (praktisch für den Sozialhilfeträger) diesen Anspruch erfüllen müsse. Zwar finde sich im Sozialhilferecht eine Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen einem Kind ein solcher monatlicher Zuschuss zum Sportverein zu gewähren sei, jedoch stelle diese Leistung keine Rehabilitationsleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar, sodass die Krankenkasse keine Weiterleitungspflicht des Antrags treffe und mithin auch keine Pflicht, den Anspruch (für den Sozialhilfeträgern) beim Vorliegen von dessen Voraussetzungen zu erfüllen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 17080 Dokument-Nr. 17080

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