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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2009
- S 4 U 4810/07 -
Offensichtlich berufsbedingte Hauterkrankung ist als Berufskrankheit anzuerkennen
Erkrankung durch Gutachter und Sachverständigen bestätigt
Ein Hautauschlag an Händen und Unterarmen, die offensichtlich durch das Tragen von Gummihandschuhen hervorgerufen wird (hier bei einer Krankenschwester) ist als Berufskrankheit anzusehen, wenn die Hautreaktion nachweislich auf die beruflich bedingten Umstände zurückzuführen ist. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufsgenossenschaft verurteilt, die schwere Hautkrankheit einer
Weite Auslegung des Bergriffs "Hauterkrankung" erforderlich
Das Gericht hat dagegen entschieden, bei der Anerkennung einer
Arbeitsproben rufen Hauterkrankungen hervor
Entscheidend für die Anerkennung der Hauterkrankung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 28.04.2009
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Dokument-Nr. 8248
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