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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2018
S 4 U 4163/16 -

Lungenkrebs aufgrund von Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz ist als Berufskrankheit anzuerkennen

"Chromatlungenkrebs" kann sich auch Jahre nach Wegfall der Belastung entwickeln

Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Berufs­genossen­schaft dazu verurteilt eine Lungen­krebs­erkrankung als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz anzuerkennen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls leidet an einem Lungenkrebs, den er auf seine mehrjährige Beschäftigung in chromverarbeitenden Betrieben bis Anfang der 90er Jahre zurückführt. Nach Ermittlungen zu den Arbeitsplätzen des Klägers holte die Berufsgenossenschaft ein Gutachten ein, in dem die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1103 ("Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen") vorgeschlagen wurde. Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer Berufskrankheit dennoch ab, weil auch nach dem eingeholten Gutachten nicht eine Belastung von wenigstens 500, sondern allenfalls von 240 sogenannten "Chromjahren" vorgelegen habe.

Beklagte hält Erkrankung durch Chrom für unwahrscheinlich

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Karlsruhe nach einer Neuberechnung der Belastung, die zur Ermittlung von nur noch 93 Chromjahren führte, ein weiteres Gutachten eingeholt; auch dieses Gutachten fiel zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass keine ausreichend hohe Belastung vorgelegen habe, um eine Erkrankung durch Chrom und seine Verbindung wahrscheinlich zu machen.

Belastung mit Chrom für Verursachung des festgestellten Lungenkrebses ausreichend

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation der beiden Gutachter, dass im Falle des Klägers eine ausreichende Belastung mit Chrom für die Verursachung des bei ihm festgestellten Lungenkrebses vorgelegen habe. Der Gesetzgeber verlange in der Berufskrankheitenverordnung für die BK Nr. 1103 keine Mindestbelastung. Danach würden Belastungen ausreichen, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand ausreichend sind, um eine Erkrankung wie beim Kläger auszulösen. Dies könne nach den vorliegenden Gutachten bereits bei 93 Chromjahren der Fall sein. Auch der Umstand, dass die letzte erhöhte Chromexposition im Jahr 1992 stattgefunden habe, stünde dem nicht entgegen, weil sich ein derartiger "Chromatlungenkrebs" auch noch Jahre nach dem Wegfall der Belastung entwickeln könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Dokument-Nr.: 26866 Dokument-Nr. 26866

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