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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2009
S 4 SB 2458/08 -

SG Karlsruhe zu den Voraussetzungen für das Merkzeichen BI im Behindertenausweis

Sehschärfe darf nicht mehr als 0,02 betragen

Das Merkzeichen "Bl" für "blind" im Sinne des Schwerbehindertenrechts kann nur demjenigen erteilt werden, dem das Augenlicht vollständig fehlt, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder der an vergleichbar schwerwiegenden Sehbeeinträchtigungen (z.B. vollständiger Gesichtsfeldausfall) leidet. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Die 68jährige Klägerin leidet an einer chronischer Atemwegserkrankung, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer beidseitigen Sehminderung sowie einer seelischen Störung. Nach dem Schwerbehindertenrecht ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Zudem sind ihr die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) zuerkannt. Die Klägerin begehrt darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl (Blindheit) festzustellen. Die Behörde hat den Antrag unter Hinweis darauf abgelehnt, die Klägerin sei weder blind noch einem Blinden gleichzustellen.

Selbstständiges Zurechtfinden in unvertrauter Umgebung lässt auf ausreichendes Sehvermögen schließen

Das Sozialgericht hat die von der Klägerin dagegen erhobenen Klage abgewiesen und ausgeführt: Blind im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung sei ein behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehle oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betrage oder bei dem Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzustellen wären. Die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Die vom Gericht veranlasste gutachtliche Untersuchung der Klägerin habe für ein Auge ein Sehvermögen von 0,20 (1/20) ergeben. Außerdem habe der sachverständige Augenarzt ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt und damit einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschließen können. Schließlich habe sich die Klägerin auch in der ihr nicht vertrauten Umgebung des Gerichtssaals ohne fremde Hilfe zurecht gefunden, etwa indem sie die Tür beim Verlassen des Saals selbständig geöffnet habe. Dies alles belege ein Blindheit ausschließendes Restsehvermögen der Klägerin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 25.06.2009

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