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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 13.02.2009
- S 1 SO 5396/08 -
Kein Anspruch auf Sozialhilfe über den Tod hinaus
Sozialhilfe ist ein höchstpersönlicher Anspruch
Nach dem Tod hat ein Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Dies zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.
Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung können zwar grundsätzlich sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft für einen Hilfeempfänger darstellen. Stirbt jedoch der Hilfeempfänger, enden damit sowohl das Mietverhältnis als auch sein Anspruch auf Hilfeleistungen, denn ein Bedarf des Leistungsberechtigten kann nach seinem
Rechtsgrundlage für weitergehende Leistungen fehlt
Für einen nachgehenden, über den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7736
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