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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2013
- S 1 SO 427/13 -
Volljähriger Heimbewohner hat keinen Anspruch auf monatlich 130 Euro aus Mitteln der Sozialhilfe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts
Regelbedarfsstufe vom Gesetzgeber nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt
Ein Hilfeempfänger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Barbetrages von 130 Euro zur Deckung seines "weiteren notwendigen Lebensunterhalts". Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Hilfeempfänger Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen den
Hilfeempfänger hat für Deckung des "weiteren persönlichen Lebensunterhalts" Anspruch auf 27 % der Regelbedarfsstufe 1
Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte den Antrag ab und verneint einen Anspruch auf Gewährung des genannten monatlichen Barbetrages. Vielmehr belaufe sich dieser Betrag gemäß dem Gesetzeswortlaut auf eine Höhe von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin auf 100,98 Euro, so das Gericht. Die Regelbedarfsstufe 1 habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht bereits in zwei Urteilen vom 12. Juli 2012 bestätigt habe.
Bedarf wird teilweise bereits durch Pflegeheim gedeckt
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.
Berufen auf Urteil des BVerfG für Anspruch auf 130 Euro für Asylbewerber zur Deckung persönlicher Bedürfnisse nicht möglich
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 18. Juli 2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130 Euro hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG. Er habe zudem weder vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 15583
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