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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2009
- S 1 SO 2677/09 und S 1 SO 3118/09 -
Sozialhilfeträger muss Kosten für halbierten Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen
Kürzung der Beitragszahlungen auf Höhe der Bezüge von ALG II-Beziehern nicht zulässig
Ein Bezieher von Sozialhilfeleistungen, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im so genannten Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und dort auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, hat gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf Übernahme der gesamten tatsächlich anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn er diese mangels ausreichender Einkünfte nicht selbst tragen und der Beitrag bereits nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG um die Hälfte gemindert ist. Sein Anspruch ist dann nicht auf den Betrag begrenzt, den der Hilfeträger für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu tragen hätte. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Bezieher von Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt oder von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII haben im Fall des Bestehens einer Kranken- und
Existenzminimum wäre durch Kürzung der Beitragszahlung gefährdet
Überdies würde eine Beitragsbegrenzung durch den Hilfeträger auf die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2009
Quelle: ra-online, SG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 8755
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