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Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 16.08.2019
- S 7 AL 2542/19 ER -
Bundesagentur für Arbeit muss heiminterne Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer vorläufig finanzieren
Organisatorische Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen Landratsamt und Bundesagentur für Arbeit dürfen nicht zu Lasten des Antragsteller gehen
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet ist, eine in einem Heim stattfindende Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer vorläufig zu finanzieren.
Der 2002 geborene psychisch kranke Antragsteller des zugrunde liegenden Falls lebt in einem Heim. Die monatlichen Kosten der Heimerziehung in Höhe von 5.000 Euro übernimmt derzeit das beigeladene Landratsamt Ludwigsburg. Nach Erwerb des Hauptschulabschlusses in der heimeigenen Förderschule bewarb sich der Antragsteller erfolgreich für eine im Heim stattfindende
SG verpflichtet Bundesagentur für Arbeit zur vorläufigen Kostenübernahme
Das Sozialgericht Heilbronn verpflichtete die
Hinweis zur Rechtslage:
§ 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - [SGB IX] - Leistender Rehabilitationsträger (Auszug)
(1) 1 Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. 2 Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. 3 Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. [...]
(2) 1 Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). 2 Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. 3 Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 4 Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. [...]
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2019
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27775
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