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Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 15.01.2017
- S 3 SO 4120/17 ER -
Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Auslandsaufenthalt
Bei anhaltender Hilfebedürftigkeit können Grundsicherungsleistungen bei Rückkehr nach Deutschland erneut beantragt werden
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Leistungsempfänger, der für mehrere Monate ins Ausland geht, um seine kranken Eltern zu pflegen, in dieser Zeit keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Das Gericht verwies darauf, dass Sozialhilfeleistungen nur für vier Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden können.
Der 56-jährige schwerbehinderte Antragsteller ist auf Dauer erwerbsgemindert. Der Landkreis Schwäbisch Hall bewilligte ihm
Leistungsempfänger ist vier Wochen nach Ausreise bei ununterbrochenem Auslandsaufenthalt vom Leistungsbezug ausgeschlossen
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, mit der der Antragsteller geltend machte, dass die Leistungseinstellung gegen Grundrechte verstoße und ihn dazu zwinge, seinen mehrmonatigen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 41 a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] in der Fassung vom 22. Dezember 2016 - Auszug -:
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im
Art. 1 Grundgesetz [Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung]
(1) 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2 Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2018
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Hartz IV: Bei ungenehmigtem Auslandsaufenthalt entfällt Anspruch auf Arbeitslosengeld
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 18.10.2010
[Aktenzeichen: S 19 AL 7177/09]) - Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten sind kein Mehrbedarf
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.07.2012
[Aktenzeichen: L 7 AS 275/12 B ER])
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Dokument-Nr. 25638
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