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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22.11.2019
- S 14 KR 3166/18 -
Beantragte Hautstraffungs-OP gilt bei nicht rechtzeitiger Entscheidung der Krankenkasse als genehmigt
Informationsschreiben der Krankenkasse über Verzögerungen bei der Entscheidung bedarf einer Unterschrift
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine beantragte Hautstraffungs-OP als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig entscheidet und über Verzögerung nur mit nicht unterschriebenem Schreiben informiert.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 61-jährige, bei der beklagten
SG bejaht Anspruch auf Gewährung stationärer Straffungsoperationen
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage war erfolgreich. Aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V habe die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung stationärer Straffungsoperationen ihrer Brüste, ihrer Oberarme und ihrer Oberschenkel. So habe die
Beantragte Leistungen lagen nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung
Dem Anspruch auf die Straffungsoperationen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Eingriffe kosmetischer Natur seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die Klägerin die Leistung für erforderlich halten durfte und die Leistungen nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Dies treffe hier zu. Der Sanktionscharakter der Genehmigungsfiktion würde letztlich leerlaufen, wenn die
Hinweis zur Rechtslage:
§ 13 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]:
1 Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online (pm/kg)
- Vom Versicherten beantragte Hautstraffungs-OP gilt bei nicht rechtzeitiger Entscheidung der Krankenkasse als genehmigt
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 11.03.2015
[Aktenzeichen: S 11 KR 2425/14]) - Hautstraffungsoperation nach massiver Gewichtsabnahme: Leistungspflicht der Krankenkasse nur bei medizinischer Operationsnotwendigkeit
(Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 21.01.2014
[Aktenzeichen: S 9 KR 2546/12])
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Dokument-Nr. 28236
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