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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.07.2014
- S 13 U 4001/11 -
Auch Nutzung einer weiter entfernt liegenden Bushaltestelle auf dem Arbeitsweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Versicherungsnehmer muss für Unfallversicherungsschutz nicht grundsätzlich die schnellste Fortbewegungsart für den Arbeitsweg wählen
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Unfall, der sich auf einem längeren Fußmarsch zu einer weiter entfernt liegender Bushaltestelle ereignet hat, als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, obwohl es eine Haltestelle gibt, die deutlich näher am Wohnort liegt.
Der in Schwieberdingen im Kreis Ludwigsburg wohnende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Februar 2013 zu Fuß zu der mehr als einen Kilometer entfernten B-Haltestelle unterwegs. Von dort wollte er mit dem Bus zur Arbeit fahren. Beim Überqueren des Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und auf den Gehweg geschleudert. Hierbei brach er sich mehrfach den rechten Unterschenkel. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als
Versicherter darf sich Fortbewegungsmittel frei aussuchen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, den Unfall als
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]
Die Anerkennung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- SG Detmold: Unfälle auf dem Arbeitsweg genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: S 14 U 74/09]) - Kein Versicherungsschutz bei Unterbrechung des Arbeitswegs für Privatgespräch
(Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 25.02.2010) - Unfall auf dem Weg zum Geldabheben ist kein Arbeitsunfall
(Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 05.12.2013
[Aktenzeichen: S 19 U 43/11])
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Dokument-Nr. 19056
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