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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 19.03.2013
- S 11 KR 1878/11 -
Krankenkasse muss privatärztlich abgerechnete Kosten für medizinisch notwendige "Spendersehnen-OP" erstatten
Operation kann nicht in privatärztlich abzurechnende "Mehrkosten" und Fallpauschale für "Standard-OP" aufgeteilt werden
Die IKK ist verpflichtet, ihrem Versicherten die privatärztlich abgerechneten Kosten für medizinisch notwendige "Spendersehnen-OP" zu erstatten. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Der knapp 30jährige klagende Zimmermann des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der beklagten IKK krankenversichert. Im November 2010 ließ er sich am Kniegelenk operieren. Hierbei wurde ihm nicht, wie sonst üblich, eine körpereigene Sehne, sondern eine Spendersehne eingesetzt. Diese selten angewandte Technik war aufgrund der Komplexität der Schädigung notwendig - auch nach Auffassung des Medizinischen Dienstes der IKK. Vor der
Kläger verlangt privatärztliche Chefarztrechnung von Krankenkasse erstattet
Die IKK zahlte der Klinik im weiteren Verlauf für die
Rekonstruktion des Kreuzbandes hätte ohne Einsatz einer Spendersehne nicht durchgeführt werden können
Das Sozialgericht verurteilte die IKK, dem Kläger die Chefarztrechnung zu erstatten. Das klägerische Anliegen habe von Anfang unmissverständlich erkennen lassen, dass es ihm um die volle
Hinweis zur Rechtslage:
§ 13 Abs. 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB 5):
Konnte die
§ 39 Abs. 1 SGB 5:
[...] Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus [...], wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist [...]. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung [...].
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht erstatten
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012
[Aktenzeichen: L 1 KR 298/10]) - Krankenkasse muss Kosten für spezielle Laser-Augenoperation nicht übernehmen
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.01.2009
[Aktenzeichen: 112 C 25016/08 ])
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Dokument-Nr. 15489
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