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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 18.02.2015
- S 10 AS 3035/13 -
Polnische Arbeitnehmerin hat auch bei geringfügiger Beschäftigung Anspruch auf aufstockende Hartz IV-Leistungen
Tätigkeit als Reinigungskraft ist nicht als völlig untergeordnet oder unwesentlich anzusehen
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass eine in Heilbronn lebende polnische Arbeitnehmerin Anspruch auf aufstockende Hartz IV-Leistungen hat, auch wenn sie nur geringfügig beschäftigt ist.
Die im Februar 1987 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist polnische Staatsbürgerin. Da sie nach ihrem Soziologiestudium in ihrer Heimat keinen Arbeitsplatz fand, reiste sie 2011 erstmals nach Deutschland ein, besuchte auf eigene Kosten einen Deutschkurs bei der Volkshochschule und arbeitete zunächst als Altenpflegekraft, dann als Küchenhelferin, bis sie ihre Stelle Ende Juli 2012 betriebsbedingt verlor. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld bis Anfang April 2013, arbeitete nebenher als
Sozialgericht bejaht Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn entschied, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin im streitigen Zeitraum April/Mai 2013 Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen habe. Auch unter Berücksichtigung des geringen Arbeitsumfangs von rund drei Stunden wöchentlich sei die seinerzeitige Tätigkeit als
§ 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Grundsicherung für Arbeitsuchende -:
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind [...] Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen [...]. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. [...]
§ 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU):
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. [...] (2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind [...] Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer [...] aufhalten wollen [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 20914
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