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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.06.2013
- S 4 R 403/10 -
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Rentenversicherung muss zeitnah nach Inkrafttreten gesetzlicher Neuregelungen über Anspruch auf Witwenrente informieren
Rentenversicherer muss Hinterbliebenenrente nachzahlen
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Rentenversicherung verpflichtet gewesen wäre, Versicherte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, zeitnah nach dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" über einen bestehenden Anspruch auf eine Witwenrente zu beraten.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte eine 58jährige Frau aus Mittelhessen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nachdem ihre Lebenspartnerin im Juni 2003 verstorben war, stellte sie im Juli 2003 bei der
Gesetzlich Neuregelung bezieht eingetragene Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung mit ein
Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" wurden dann eingetragene Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung einbezogen.
Klägerin begehrt Auszahlung der Witwenrente ab Inkrafttreten der Neuregelung
Einen neuen Antrag auf eine
Rentenversicherung verweigert Zahlung ab gesetzlicher Neuregelung
Die
Rentenversicherer hätte über Anspruch auf Witwenrente informieren müssen
Das Sozialgericht Gießen war anderer Auffassung und gab der Klägerin Recht. Die
Informationsvorschriften sollen nicht ausreichend informierte Versicherte vor Nachteilen schützen
Nach dieser Vorschrift solle ein Träger der
Information über Neuregelung in den Medien nicht ausreichend
Da der Rentenversicherer eine konkrete Hinweispflicht gehabt habe, komme es auch nicht mehr darauf an, dass seinerzeit über die Neuregelung in den Medien informiert worden sei. Bei Verletzung einer konkreten Hinweispflicht könne sich ein Versicherungsträger darauf nicht mehr berufen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 46 Abs.4 Satz 1 SGB VI (in Kraft seit 01.01.2005)
Für einen Anspruch auf
§ 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI
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Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Gießen/ra-online
- BGH bestätigt Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Gleichbehandlung bei Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: IV ZR 267/04]) - Sachsen: Verfassungsbeschwerden der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich
(Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: Vf. 26-IV-08(HS), Vf. 28-IV-08(HS), u.a.])
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Dokument-Nr. 16303
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