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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014
S 14 Al 112/12 -

Arbeitsloser muss Arbeitsagentur bei nicht wahrnehmbarem Termin nicht immer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vorlegen

Arbeitsagentur muss in Ausnahmen auf notwendige Vorlage einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung verzichten können

Ein Arbeitsloser muss nicht immer eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vorlegen, wenn er zu einem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren lud die Agentur für Arbeit Dillenburg einen 39jährigen Arbeitslosen aus dem Lahn Dill Kreis zu einem Termin am 22. Dezember 2011, 13 Uhr, ein. Bei diesem Termin sollte dessen aktuelle berufliche Situation besprochen werden. An dem Tag rief der Kläger gegen 10 Uhr dort an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.

Arzt verweigert Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen zurückliegenden Zeitraum

Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.

Arbeitsagentur verhängt einwöchige Sperrzeit

Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.

Sozialgericht hebt Sperrzeit auf

Das Sozialgericht Gießen glaubte dem Kläger seine Entschuldigung und hob die Sperrzeit auf. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.

Arbeitsagentur hätte ausnahmsweise von Weisungen abweichen können

In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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Kommentare (11)

 
 
M.Brauer schrieb am 06.06.2014

Es ist lächerlich, den der BGH hob in dem Urteil 2010 schon diese Regelung auf wegen erfassungswierigkeit. Hier müsste es nur mal langsam Anzeigen hageln, gegen die Argen wegen Rechtsbeugung, dann wird es zwar für ein Paar Mitarbeiter einen längeren Aufenthalt im Knast geben, aber es würde was ändern. Ich persönlich werde innerhalb der nächsten 14 Tage eine Arge am ende des Bearbeitens bringen. Die Mitarbeiter können einfach die Mietbelastung nicht berechnen und deshalb gibt es nach einer Frist eine Anzeige gegen 4 Personen bís zur 2. Bürgermeisterin.

GegenHartzIV schrieb am 06.06.2014

Endlich mal ein Urteil und eine Handlung, die eines Menschen würdig ist!

Es ist wirlich unerträglich, wenn Menschen in Notsituationen, wo ihnen eben aus der Situation heraus gar nicht anderes möglich war, trotzdem stupide,büroratische, unangemessen harte und bezogen auf die Sache immer unerbittliche Sanktionen über demjenigen ausgschüttet werden.

So sollte es viel öfter sein!

Icke schrieb am 06.06.2014

Klaus Neugebauer du bist ein Parasit !!!!Auf solch dumme Menschen wie dich kann man gut Verzichten!! Wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Fresse halten !Idjot

Lothar schrieb am 06.06.2014

Sanktionen gegen Harz 4 Empfänger sind laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vor einem halben Jahr als Unrecht eingestuft worden. Die Bundesregierung macht trotz des Urteils so weiter, was das Ende des Rechtstaats bedeutet. Und an alle existierenden Hobbyfaschisten im Land hier noch eine Botschaft: Mit der Stigmatisierung von Randgruppen hat es im dritten Reich auch angefangen.

Heinrich schrieb am 03.06.2014

Mir fehlen nicht die Worte - Gerhard (Kommentar) hat völlig Recht - manche sind so Dumm das sie die Schweine beißen.

Armin antwortete am 03.06.2014

Ich bin nicht arbeitslos sondern mit 29 Rentenbezieher, habe aber meine Erfahrungen mit der Bundesagentur für Arbeit! Die Parasiten sitzen auf der anderen Seite!

Gerhard antwortete am 03.06.2014

Klaus Neugebauer, sorry - aber Ihr Kommentar ist sowas von dumm, einfältig und hochnäsig - mir fehlen die Worte!

Armin antwortete am 04.06.2014

Ich will Ihnen nicht zu nahe treten, aber vielleicht erklären Sie in Ihrer bescheidenen Art wie Sie zu derartigen tollen Erkenntnissen kommen? Amtsträger sind absolut nichts wert!!

Gerhard antwortete am 05.06.2014

Sie erwarten doch nicht wirklich eine Erklärung von mir?

Armin antwortete am 05.06.2014

Keine Antwort, ist auch eine Antwort ;-)

Klaus Neugebauer schrieb am 03.06.2014

Das ist die Lieblingskrankheit der fröhlichen Arbeitsverweigerer! Nehme an, daß die Richter wissen, was Sache ist, sind aber gezwungen, den Parasiten zu glauben!

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