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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014
- S 14 Al 112/12 -
Arbeitsloser muss Arbeitsagentur bei nicht wahrnehmbarem Termin nicht immer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen
Arbeitsagentur muss in Ausnahmen auf notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können
Ein Arbeitsloser muss nicht immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn er zu einem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren lud die
Arzt verweigert Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen zurückliegenden Zeitraum
Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer
Arbeitsagentur verhängt einwöchige Sperrzeit
Die
Sozialgericht hebt Sperrzeit auf
Das Sozialgericht Gießen glaubte dem Kläger seine Entschuldigung und hob die Sperrzeit auf. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.
Arbeitsagentur hätte ausnahmsweise von Weisungen abweichen können
In einem Fall wie hier hätte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss gegenüber der Agentur für Arbeit nicht ausschließlich per AU-Bescheinigung erfolgen
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011
[Aktenzeichen: S 16 AL 8129/09]) - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt nicht immer Nichterscheinen zum Meldetermin bei Agentur für Arbeit oder ARGE/Jobcenter
(Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2010
[Aktenzeichen: S 15 AS 3923/10 ER])
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Dokument-Nr. 18307
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