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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2017
S 8 U 47/16 -

Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

Ausüben einer privaten Tätigkeit schließt Anerkennung eines Arbeitsunfalls aus

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Sturz während einer Dienstreise dann keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, wenn sich der Unfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet.

Die 64-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls nahm im Juni 2015 für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teil. Am Tag nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin von dem Telefon ihres Hotelzimmers ein Taxi rufen. Das Taxi sollte sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen, bei der sie ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die Dienstreise geplante private Reise abholen wollte. Auf dem Weg zum Telefon rutschte sie auf dem Parkettboden des Zimmers aus und zog sich einen Bruch des Oberschenkels zu. Die Klägerin machte diesen Unfall gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Unfall habe sich bei Erledigung einer privaten Angelegenheit ereignet

Sozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die hiergegen erhobene Klage zurück. Nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise stelle einen Arbeitsunfall dar. Vielmehr sei Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem zugrunde liegenden versicherten Beschäftigungsverhältnis ereigne. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier nicht. Die Klägerin sei in ihrem Hotelzimmer gestürzt, als sie ein Taxi habe rufen wollen, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Der Weg zum Telefon sei daher allein durch private Interessen der Klägerin veranlasst gewesen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Dienstreise habe nicht bestanden.

Parkettboden und fehlender Handlauf in Hotelzimmer begründen keine "besondere Betriebsgefahr"

Das Gericht führte weiterhin aus, dass ein Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis zwar auch dann anzunehmen sei, wenn während der Dienstreise am Aufenthaltsort Gefahrenquellen existierten, denen man sich bei zwangsläufig anfallenden privaten Tätigkeiten wie der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme nicht entziehen könne. Solche besonderen gefahrbringenden Umstände lägen hier jedoch nicht vor. Vielmehr seien eine Zimmerausstattung mit Parkett und das Fehlen von Handläufen in Zimmern normal, so dass diese Umstände keine "besondere Betriebsgefahr" begründeten.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 2 Abs. 1 SGB VII

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de/ra-online

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Dokument-Nr.: 25265 Dokument-Nr. 25265

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