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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012
- S 15 AL 510/10 -
Hartz IV: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch
Arbeitslosigkeit nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages selbst verschuldet
Ein Angestellter, der in seiner Firma Datenmissbrauch betreibt und nach angedrohter Kündigung vorzugsweise einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber unterzeichnet, darf von der Agentur für Arbeit zurecht mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld belegt werden, da die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.
Der 38-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Büroangestellter bei einem Jobcenter beschäftigt. Er druckte die Datensätze von zwei Kunden des Jobcenters, für die er nicht zuständig war, aus und nutzte diese Daten für eigene Zwecke. Dies betraf unter anderem die Daten eines Bekannten des Klägers, mit dem dieser über Fahrkosten stritt. Nachdem die Polizei auf den Datenmissbrauch aufmerksam geworden war, durchsuchte sie das Büro des Klägers und führte ihn in Handschellen ab.
Arbeitsagentur verhängt nach Auflösungsvertrag 12-wöchige Sperrzeit
Der Arbeitgeber stellte den Kläger daraufhin vor die Wahl zwischen einer fristlosen Kündigung und einem
Sozialgericht: Arbeitslosigkeit ist selbst verschuldet
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die gegen die zwölfwöchige
Hinweise zur Rechtslage:
§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. (Ruhen bei Sperrzeit)
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zulässig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: L 7 AL 186/11]) - Keine Sperre des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Arbeitsaufgabe
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.03.2012
[Aktenzeichen: S 31 AL 262/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 196 ZD 2013, 196
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Dokument-Nr. 14528
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