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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2005
S 7 AL 132/05 -

Auch wenn der Monat 31 Tage hat, gibt es nur für 30 Tage Arbeitslosengeld

30-Tage-Abrechnungsmodus für monatliches Arbeitslosengeld ist verfassungsgemäß

Für die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist für volle Kalendermonate generell ein 30 Tage Abrechnungsmodus anzusetzen; die Anzahl der Kalendertage pro Jahr ist damit auf 360 Tage festzusetzen.

Damit bestätigten die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf die neue gesetzliche Regelung des § 134 Abs. 2 SGB III, wonach es gleichgültig ist, ob der Kalendermonat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat.

Die seit dem 01.01.2005 geltende Regelung löse in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die alte Regelung ab, die eine taggenaue Abrechnung vorsah. Der Gesetzgeber habe damit aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine zulässige Regelung geschaffen, die auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei; insbesondere in die Eigentumsgarantie sei hierdurch nicht unzulässig eingegriffen worden. Außerdem urteilte das Sozialgericht, dass der Bemessungszeitraum zur Ermittlung des Bemessungsentgelts ein Jahr nach dem gregorianischem Verständnis sei und daher 365 Tage ausmache. Hieran ändere auch die neue Regelung des § 134 SGB III nichts, der ausschließlich der Berechnung des Arbeitslosengeldes diene.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 14.11.2005

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Dokument-Nr.: 1287 Dokument-Nr. 1287

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