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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009
S 1 U 4/08 -

SG Düsseldorf: Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls nur bei traumatischer Ursache

Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verletzung unwahrscheinlich - Auszahlung von Verletztenrente nicht möglich

Die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls kann nur bei traumatischer Ursache in Betracht kommen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Klägerin aus Grevenbroich blieb vor dem Sozialgericht erfolglos, da die Kammer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Unfallgeschehen nicht als wahrscheinlich ansah. Die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schied daher aus.

Verletzung nicht unfallbedingt

Die Klägerin war im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt. Nach dem Unfall wurde bei der Klägerin ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, den die Beklagte jedoch nicht als unfallbedingt anerkannte.

Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt zu haben, nicht durchdringen. Das Unfallereignis, so die Kammer, sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Ein Ursachenzusammenhang sei aber dennoch nicht wahrscheinlich, weil die Art der Verletzung dagegen spräche. Für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall sei vielmehr erforderlich, dass bei der maßgeblichen Verletzung der Wirbelkörper selbst oder doch zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitende Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 03.07.2009

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Dokument-Nr.: 8105 Dokument-Nr. 8105

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