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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009
- S 1 U 4/08 -
SG Düsseldorf: Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls nur bei traumatischer Ursache
Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verletzung unwahrscheinlich - Auszahlung von Verletztenrente nicht möglich
Die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls kann nur bei traumatischer Ursache in Betracht kommen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
Die Klägerin aus Grevenbroich blieb vor dem Sozialgericht erfolglos, da die Kammer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Unfallgeschehen nicht als wahrscheinlich ansah. Die Gewährung einer
Verletzung nicht unfallbedingt
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt. Nach dem
Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag, vor dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 03.07.2009
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Dokument-Nr. 8105
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