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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.02.2015
S 47 KR 439/12 -

Krankenkasse muss Aufenthalt im Krankenhaus bei einer Radiojodtherapie bezahlen

Kranken­haus­unterbringung ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft

Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei einer Radiojodtherapie unterfallen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 77 Jahre alte Versicherte litt an einer Schilddrüsenerkrankung, die im Universitätsklinikum Dresden mit der Radiojodtherapie behandelt wurde. Hierbei nahm sie mit einer Kapsel radioaktives Jod ein. Nach 24 Stunden sind etwa 50 % des Jods in der Schilddrüse gespeichert und bestrahlen die bösartige Erkrankung "von innen". Der Rest wird über die Nieren ausgeschieden.

Strahlenschutzverordnung sieht Krankenhausaufenthalt vor

Die Strahlenschutzverordnung sieht bei dieser Behandlung einen 48 stündigen Krankenhausaufenthalt auf einer nuklearmedizinischen Station vor. Damit können die radioaktiven Ausscheidungen aufgefangen werden und gelangen nicht in das öffentliche Abwasser.

Krankenkasse lehnte Übernahme der Kosten für den Klinikaufenthalt ab

Die kaufmännische Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten des Klinikaufenthaltes in Höhe von insgesamt rund 2.800 € ab. Sie ist der Auffassung, die Behandlung sei mit der Gabe der Kapsel erschöpft. Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolge nur aus Gründen der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit. Dafür müssten allein die Bundesländer aufkommen.

Das Sozialgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung der vollen Behandlungskosten. Die Krankenhausunterbringung ist gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft. Sie kann nicht in erster Linie als Gefahrenabwehrmaßnahme qualifiziert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gefahrenabwehr | Krankenhaus | Radiojodtherapie | Strahlenschutzverordnung

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Dokument-Nr.: 20845 Dokument-Nr. 20845

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Kommentare (1)

 
 
Konradowski schrieb am 01.04.2015

Wieder ein so unnötiger Prozeß, mit dem die SG beschäftigt werden. Dem Vorstand der KKH sollten die gesamten Verfahrenskosten als Mutwillenskosten auferlegt werden, und zwar muß dieser dann die Kosten aus eigenen Mitteln tragen und nicht zu Lasten der Beitragszahler!!!!Wo bleibt der Verwaltungsrat als Aufsicht des Vorstandes???

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