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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 09.10.2015
S 47 KR 105/13 -

Krankenkasse darf tägliche Trinkmenge eines Querschnitts­gelähmten nicht reglementieren

Menschenwürde verbietet Bewertung der Trinkmengen nach Durchschnittswerten

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass es der gesetzlichen Krankenkasse nicht zusteht, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren.

Der 39 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlor bei einem Motorradunfall eine Niere und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasenentleerung muss er sich selbst katheterisieren. Er gab an, täglich ca. 3 ½ l zu trinken. Die Krankenversicherung des Klägers hielt dies für "unphysiologisch" und für medizinisch nicht notwendig. Sie bewilligte daher nur die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2 ½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangte die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln und verwies dabei auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

Krankenkasse muss Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln sicherstellen

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruhe zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich sei die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse daher zur Versorgung des Klägers mit acht statt der bewilligten sechs Katheter und Bettbeutel pro Tag.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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