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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 09.03.2017
- S 39 VE 25/14 -
Rente aus privater Unfallversicherung darf auf Opferentschädigungs-Rente angerechnet werden
Rentenbezüge sind als Einkunftsart auf Versorgungsrente anrechenbar
Auf die Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sind Rentenzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung teilweise anrechenbar. Das gilt auch, wenn die private Unfallversicherung vom Ehemann der Rentenbezieherin abgeschlossen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor.
Die heute 66 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde in der Neujahrsnacht 2010 Opfer einer Straftat. Ein Unbekannter schlug ihr von hinten brutal auf den Kopf. Bei dem ungeschützten Sturz auf den Asphalt erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeschäden. Ihren Beruf als Sekretärin musste sie in der Folgezeit einschränken. Der Kommunale Sozialverband Sachsen gewährte ihr zunächst eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 708 Euro. Ihr Ehemann hatte eine private
Klage vor dem Sozialgericht erfolglos
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Dresden ab. Die Versorgungsrente enthält einen sogenannten Berufsschadensausgleich. Damit wird der durch die Schädigung eingetretene Einkommensverlust ausgeglichen. Hierauf sind zahlreiche Einkunftsarten anrechenbar. Dies betrifft auch Rentenbezüge. Unbeachtlich war es, dass die Klägerin den privaten Unfallversicherungsvertrag nicht selbst abgeschlossen hatte. Auch die Klägerin war aus diesem Vertrag unmittelbar begünstigt. Sowohl sie als auch ihr Ehemann waren berufstätig gewesen. Damit kann angenommen werden, dass die Versicherungsbeiträge aus dem Familieneinkommen finanziert worden waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
- Gewaltopferrente nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2012
[Aktenzeichen: B 9 V 2/11 R]) - Angesparte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist grundsätzlich kein verwertbares Vermögen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 7.09])
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Dokument-Nr. 24098
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