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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 21.02.2014
S 28 AS 567/14 ER -

Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe rechtswidrig

Vorzeitiger Rentenbezug könnte mit lebenslangem Bezug von Sozialhilfe verbunden sein

Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf jedenfalls dann nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente aufgefordert werden, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt wurde. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 21.02.2014 entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte das Jobcenter Dresden die "Hartz IV" beziehende 64-jährige Antragstellerin auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Zumutbarer gekürzter Rentenbezug kann nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug beurteilt werden

Das Sozialgericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente kann das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

§ 5 Absatz 3 SGB II

Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

§ 12 a SGB II

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, 1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder 2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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Kommentare (5)

 
 
schubert bernd schrieb am 24.03.2014

wir wurden seit mehren jahren vom jobcenter betrogen und die prozeese dauern einfach zu lange ich bin seit 1.04.2004 bekomme eine private kleine rente da frage ich mich was das für gesetze sind die mein selbstangezalte kapital versicherung mit bu-rente verbunden ist das geld war für meine rente gedacht und ausserdem ist das für ein weiteres famalienmitglied dedacht beim vorzetigen ableben .sollte diese einfach kündigen die ticken wohl nicht richtig seit 1.314 bekommen wir ich und meine frau das richtige geld was uns zusteht.

HF schrieb am 24.03.2014

zu M.Frank

Deine Mini-Rente liegt wahrscheinlich weit unter dem Satz von ALGII, vermutlich auch mit 65. Deine Mini-Rente wird doch bestimmt vom Sozialamt aufgestockt? Verstehe überhaupt nicht, warum Du Dich so aufregst.

HF

M. Frank schrieb am 21.03.2014

Mit mir haben sie es genauso gemacht. Allerdings war - bin ich zusätzlich auch noch körperbehindert und nun vegetiere ich mit meiner Minirente dahin. Der Druck wuchs von Monat zu Monat und ich war nicht 64, sondern 60 und ich frage, wer kontrolliert eigentlich diese Jobcenter? Noch heute, bin seit 4 Jahren in Rente, werden übrigens immer noch meine Konten jährlich überprüft, ob ich nicht früher möglicherweise nicht angegebenes Geld hatte und davon heute in Saus und Braus lebe! Das alles ist scheinbar rechtens und soll von der damaligen Rot-Grünen Regierung in den Hartz IV Gesetzen so festgeschrieben worden und nicht wieder verändert worden sein. Ich erhalte einmal jährlich von meiner Sparkasse diesbezüglich einen freundlichen Hinweis, dass wieder einmal meine Konten überprüft wurden. Wer schützt uns eigentlich vor dieser amtlichen Willkür?

v

mdk schrieb am 20.03.2014

Urteil, Begründung, Quelle ????

Ohne all das macht eure Seite zu, weil unbrauchbar. Das ist ein Witz.

Jezz antwortete am 21.03.2014

Was soll die Meckerei?

Quelle ist angegeben und der Beschluss wurde erst am 19.3. veröffentlicht. Bekanntlich dauert es etwas länger. bis die SG die Volltexte ins Netz stellen ;)

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