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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 20.01.2010
- S 25 KR 365/08 -
SG Dresden: Schwerbehinderter hat auch bei Unterstützung durch Begleitperson Anspruch auf Elektrorollstuhl
Krankenkasse muss Grundbedürfnis der Bewegung im örtlichen Nahbereich befriedigen
Die Krankenkasse muss einem Schwerbehinderten einen Elektrorollstuhl bezahlen, auch wenn dieser stets auf eine Begleitperson angewiesen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene in der Lage ist, den Rollstuhl sicher im Straßenverkehr zu führen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der fast 70-jährige Kläger aus Dresden leidet an schwerer Zuckerkrankheit mit Folgeerscheinungen. Außerhalb der Wohnung kann er sich mit seinem Leichtrollstuhl nicht selbständig fortbewegen. Da gelegentlich Unterzuckerungen auftreten, muss seine Ehefrau ihn beim Verlassen des Hauses stets begleiten. Sie ist gelernte Operationsschwester und kann ihm bei Bedarf eine Spritze geben. Allerdings leidet sie selbst an gesundheitlichen Einschränkungen, so dass ihre Kräfte nicht mehr ausreichen, den
Sichere und selbständige Bedienung des Rollstuhls muss gewährleistet werden
Das Sozialgericht Dresden verurteilte die AOK PLUS, dem Kläger einen
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§ 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (…)“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2010
Quelle: ra-online, SG Dresden
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Dokument-Nr. 9266
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