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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 10.10.2005
S 23 AS 870/05 ER u.a. -

Arbeitslosengeld II: Teilnahme an Maßnahme des „Chemnitzer Modells“ ist Langzeitarbeitslosen zumutbar

Eine erste Gruppe von langzeitarbeitslosen ALG II-Empfängern aus Freital ist mit ihren Eilanträgen gegen eine Maßnahme des sogenannten „Chemnitzer Modells“ gescheitert. Sie dürfen die Teilnahme an der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht abbrechen. Das Sozialgericht Dresden wies ihre Anträge mit Beschlüssen vom 10. und 11. Oktober 2005 ab.

Nach dem „Chemnitzer Modell“ wird Langzeitarbeitslosen ein dreimonatiger Kurs angeboten, um sie für das Arbeitsleben wieder fit zu machen. Anschließend bekommen sie von einem Unternehmen der Region einen passenden Arbeitsvertrag für ein Jahr. In den vergangenen Jahren konnten auf diese Weise 40 – 60 % der Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden.

In Freital hat eine solche Maßnahme am 15. August 2005 begonnen. Insgesamt 13 Teilnehmer hatten vor dem Sozialgericht Dresden Eilanträge gestellt und die Sächsische Zeitung Freital eingeschaltet. Sie sind der Auffassung, der Lehrgang sei unter ihrem Niveau. Es würden Grundschulkenntnisse vermittelt, obwohl sie über Berufsabschlüsse wie Einzelhandelskauffrau, Maurer oder Porzellanmalerin verfügen. Sie würden wie „Obdachlose“ und „Süchtige“ behandelt.

Die 3., die 23. und die 34. Kammer des Sozialgerichts Dresden haben einen Teil der Anträge nun in mehreren Beschlüssen abgewiesen. Das „Chemnitzer Modell“ ist auf die Bedürfnisse von Langzeitarbeitslosen abgestimmt. Es bietet ihnen eine realistische Chance zum Wiedereinstieg in das Arbeitsleben. Der Einführungslehrgang befasst sich u.a. mit Recht, EDV, Mathematik, Deutsch, Sozialkompetenz und Volks- und Betriebswirtschaft. Der Stoff bewegt sich keineswegs auf Grundschulniveau.

Durch ihre Einbeziehung in die Maßnahme wird den Antragstellern weder „Sucht“ noch „Obdachlosigkeit“ vorgeworfen. Dass die Maßnahme auch für Langzeitarbeitslose mit weiteren Problemlagen (Obdachlosigkeit, Sucht) geeignet ist, bedeutet nicht, dass sie nur für diesen Personenkreis gedacht ist. Bei den teilweise seit Jahren arbeitslosen Antragstellern bestehen allerdings erhebliche Vermittlungshemmnisse wie nicht mehr verwertbare Berufsabschlüsse oder mangelnde Mobilität. Michael Schnell, Vorsitzender der 23. Kammer des Sozialgerichts Dresden: „Insbesondere die Vermittlung in einen der ca. 30 mittelständigen Betriebe in unmittelbarer Umgebung für die Dauer eines Jahres stellt eine greifbare Chance auf Wiedereinstieg in den 1. Arbeitsmarkt dar. Eine Unzumutbarkeit ist für die Antragsteller nicht gegeben.“

(Aktenzeichen: S 23 AS 870/05 ER, S 23 AS 872/05 ER, S 3 AS 873/05 ER, S 34 AS 869/05 ER, S 34 AS 874/05 ER).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 13.10.2005

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