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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 08.03.2007
S 18 KR 637/04 -

Lorenzos Öl ist keine Kassenleistung

Heilbehandlung mit Diätlebensmittel muss nicht bezahlt werden

Die Krankenkasse muss die Behandlung einer fortschreitenden Nervenkrankheit mit "Lorenzos Öl" nicht bezahlen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 50-jährige Kläger aus dem Landkreis Riesa-Großenhain leidet an der erblichen Nervenkrankheit "Adrenoleukodystrophie" (ALD). Der behandelnde Arzt verschrieb die Behandlung mit Lorenzos Öl. Dieses Ölsäuregemisch erlangte eine gewisse Bekanntheit durch den gleichnamigen Hollywood-Film von 1992.

Die AOK lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von monatlich etwa 1.000 € ab. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage nun abgewiesen. Lorenzos Öl ist weder in Deutschland noch in der EU als Arzneimittel zugelassen. Es ist aber ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Denn es wird nicht als Ersatz für Speiseöl zur Ernährung verschrieben, sondern als Medikament seiner biochemischen Wirkung wegen.

Es spielt keine Rolle, dass das Öl in Deutschland als Diätlebensmittel vertrieben wird. Die für Arzneimittel geltenden Schutzvorschriften dürfen nicht umgangen werden. Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit eines Arzneimittels in klinischen Studien nachgewiesen wird. Dann kann es zugelassen werden. Diesen Aufwand kann er sich nicht ersparen, indem er das Medikament wie ein Lebensmittel aufmacht und die Krankenkassen für die Erprobung am Patienten zahlen lässt.

Siehe auch:

1. Anwalt / Anwältin Name Titel Schwerpunkte Hessisches Landessozialgericht verurteilt Krankenkasse zur Kostenübernahme für "Lorenzos Öl" (Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 25.01.2007 - L 8 KR 18/05 -)

SG Detmold verurteilt Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für "Lorenzos Öl" (Sozialgericht Detmold, Urteil v. 29.03.2006 - S 14 KR 45/05 -)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 19.04.2007

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht

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