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Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom 18.01.2005
S 5 AS 1/05 ER -

Arbeitslosengeld II: Anrechnung von Partnereinkommen trotz Unterhaltsverpflichtung

Das Sozialgericht Dortmund hat eine erste Entscheidung zur Anrechnung von Partnereinkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitssuchende getroffen.

In der Bedarfsgemeinschaft vorhandenes Einkommen kann demnach auch dann angerechnet werden, wenn der nichteheliche Partner der Arbeitslosen für Kinder aus einer früheren Beziehung Unterhalt zahlt, ohne dass die Unterhaltsansprüche tituliert und regelmäßige Zahlungen nachgewiesen worden sind.

Die Agentur für Arbeit hatte einer 46-jährigen Arbeitslosen aus Witten die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf das Einkommen ihres Partners i.H.v. 1270,- Euro verwiesen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte die Arbeitslose geltend, ihr Lebenspartner zahle für seine beiden Kinder monatlich 495,- Euro Unterhalt.

Das Sozialgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Agentur für Arbeit habe zu Recht die Unterhaltszahlung bei der Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht gelassen. Anders als im bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe seien im Sozialgesetzbuch II kein Freibetrag für Unterhaltsleistungen oder entsprechende Absetzungen vom Einkommen vorgesehen. Dies führe zu dem sozialpolitisch fragwürdigen Ergebnis, dass der Vater seinen minderjährigen Kindern keinen Unterhalt mehr gewähren könne, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass er die arbeitslose neue Partnerin unterstütze. Einen Ausweg biete zumindest die Titulierung der tatsächlich gezahlten Unterhaltsansprüche, ggf. auch ihre Pfändung und Überweisung. Dann stünden der Bedarfsgemeinschaft die Unterhaltsbeträge nicht mehr als bereite Mittel zur Verfügung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 21.01.2005

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Dokument-Nr.: 334 Dokument-Nr. 334

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