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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.03.2013
- S 34 R 1594/10 -
Beamte können sich bei der Deutschen Rentenversicherung zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen
Im Beamtenrecht vorgesehener sechsmonatiger Erziehungsurlaub stellt für anrechenbare Kindererziehungszeit keine gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung dar
Eltern von vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern können sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen, auch wenn sie ihre Kinder nach Begründung eines Beamtenverhältnisses erzogen haben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall betreute eine Lehrerin aus Meschede ihren im Jahre 1988 geborenen Sohn nach der Verbeamtung im selben Jahr überwiegend selbst. Die Lehrerin hatte die Deutsche
Beamte bei Kindererziehung benachteiligt
Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Die DRV Bund müsse bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes der Klägerin und damit auch nach ihrer Verbeamtung eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Geburtstag vor dem 1. Januar 1992 – Anerkennung von Erziehungszeiten nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.06.2011
[Aktenzeichen: 1 K 1115/10.NW]) - Rentenversicherung muss volle Kindererziehungszeit auch bei Wechsel in ein Versorgungswerk anrechnen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.06.2007
[Aktenzeichen: L 2 R 366/05 ZVW])
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Dokument-Nr. 15562
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