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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 18.10.2005
S 31 SO 10/05 -

Mittagessen in Behindertenwerkstatt mindert nicht den Sozialhilfebedarf

Stadtverwaltungen dürfen Grundsicherungsleistungen nicht kürzen, wenn der Leistungsbezieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) ein kostenloses Mittagessen erhält.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 20-jährigen behinderten Mannes aus Unna, der im Haushalt seiner Eltern lebt und in einer WfB beschäftigt ist. Die Stadt Unna kürzte dem Behinderten im November 2004 die monatliche Grundsicherungsleistung um 45,- Euro auf 232,23 Euro, weil er in der WfB ein kostenloses Mittagessen erhalte. Die Minderung des Regelsatzes sei zulässig, wenn ein Teil des Bedarfs anderweitig gedeckt werde.

Das Sozialgericht Dortmund hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Stadt Unna rechne zu Unrecht auf die Grundsicherungsleistungen einen Betrag für das Mittagessen an. Für eine individuelle Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Wert des Mittagessens könne auch nicht als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen werden, weil keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden. Vielmehr wäre der Kläger ohne das Mittagessen in der WfB von seinen Eltern kostenlos bekocht worden. Ersparnisse der Eltern führten jedoch nicht zur Anrechnung als Einkommen beim Kläger.

Die Vorgehensweise der Stadt Unna führe im Übrigen dazu, dass dem behinderten WfB-Mitarbeiter ein höherer Betrag für die Mittagessen in der WfB abgezogen werde, als ihm der Gesetzgeber für ein Mittagessen als Bestandteil des Regelsatzes überhaupt zubillige (Regelsatz: 1,54 Euro; Anrechnung: 2,50 Euro pro Arbeitstag).

Das Sozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 22.11.2005

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