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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22.12.2005
S 31 AS 562/05 ER -

Wohnung ohne Bad auch Arbeitsuchenden unzumutbar

Arbeitsuchende dürfen sich eine besser ausgestattete Wohnung suchen, wenn sie bislang ohne Bad gewohnt haben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen aus Bochum.

Der Arbeitslose hatte eine 36 qm große Wohnung mit Toilette, aber ohne Bad verlassen und zum 01.12.2005 eine geringfügig größere 42-qm-Wohnung mit Bad bezogen. Miet- und Nebenkosten stiegen durch den Umzug von 212,- auf 240,- Euro monatlich. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte die Übernahme der erhöhten Wohnkosten ab, da diese nicht angemessen seien. Der Arbeitslose habe eigenmächtig die ihm zumutbare bisherige Wohnung verlassen.

Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Sozialgericht Dortmund die ARGE im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 01.12.2005 die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für seine neue Wohnung zu erstatten. Unterkunftskosten und Wohnfläche der neuen Wohnung seien angemessen. Die Miete liege unter dem untersten Niveau des Bochumer Mietspiegels. Für die Angemessenheit der Kosten komme es nicht darauf an, dass die bisherige Wohnung noch günstiger gewesen sei. Entscheidend seien allein die Verhältnisse der neuen Wohnung. Überdies erreiche eine Wohnung ohne Bad nicht mehr den Standard des Angemessenen. Einer vorherigen Zustimmung der ARGE bedürfe der Umzug nicht. Dies könne allein bei der Erstattung von Umzugskosten Bedeutung erlangen.

Das Sozialgericht weist darauf hin, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keiner Kürzung zur Vermeidung einer Vor­wegnahme der Hauptsache unterlägen. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nach Rück­nahme der Beschwerde durch die ARGE rechtskräftig geworden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2006
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 16.01.2006

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Dokument-Nr.: 1707 Dokument-Nr. 1707

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