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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 27.03.2012
- S 31 AL 262/08 -
Keine Sperre des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für Arbeitsaufgabe
Schwierige Schwangerschaft und Umzug zum Kindsvater stellen ausreichend wichtigen Grund für Arbeitsaufgabe dar
Schließt eine schwangere Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um zum Kindsvater in eine andere Stadt zu ziehen, kann die Verhängung einer Sperrzeit bis zur Gewährung von Arbeitslosengeld am Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsaufgabe scheitern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall gab eine Frau aus Berlin im fünften Schwangerschaftsmonat die Beschäftigung als Reinigungskraft auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf
Klägerin war Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar
Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Arbeitsagentur aufgehoben. Zwar habe die Klägerin vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür jedoch einen wichtigen Grund gehabt. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Hessisches LSG: Überforderter Busfahrer erhält Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2009
[Aktenzeichen: L 9 AL 129/08]) - Kündigung wegen Gründung einer Erziehungsgemeinschaft führt nicht zu Sperrzeit
(Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007
[Aktenzeichen: B 11a/7a AL 52/06 R]) - Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund - Arbeitsagentur darf keine Sperrzeiten verhängen
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[Aktenzeichen: L 6 AL 24/05])
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Dokument-Nr. 13265
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