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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2019
- S 17 U 1169/16 -
Tinnitus nach Lautsprecherdurchsage in Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall
Schaden kann nicht auf Lautsprecherdurchsagen zurückgeführt werden
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach über eine Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei, keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein Möbelverkäufer geltend, dass er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei und dadurch nach eigenen Angaben einen
Lautsprecheranlage war nicht mit Mangel behaftet
Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)
- Tinnitus kann ohne Nachweis anderer unfallbedingter Störungen am Innenohr als Unfallfolge nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2018
[Aktenzeichen: S 1 U 4293/16]) - Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keinen Arbeitsunfall
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018
[Aktenzeichen: S 17 U 1041/16])
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Dokument-Nr. 27344
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