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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2019
S 17 U 1169/16 -

Tinnitus nach Laut­sprecher­durch­sage in Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

Schaden kann nicht auf Laut­sprecher­durch­sagen zurückgeführt werden

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach über eine Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei, keinen Anspruch auf Entschädigungs­leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Möbelverkäufer geltend, dass er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei und dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Lautsprecheranlage war nicht mit Mangel behaftet

Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich - wie im Falle des Klägers - etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitsunfall | Hörschaden | Tinnitus | Lautsprecher

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Dokument-Nr.: 27344 Dokument-Nr. 27344

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