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Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 21.02.2005
S 4 AS 4/05 ER -

Stadt zur vorläufigen Leistung von 1 € Arbeitslosengeld verpflichtet

Einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II hatte die Kommune mit Hinweis darauf abgelehnt, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihr nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte die Antragstellerin daraufhin zumindest Krankenversicherungsschutz, da sie insulinbedürftig und dringend auf Medikamente angewiesen sei.

Dem trug das Sozialgericht in seiner Entscheidung Rechnung, in dem es Arbeitslosengeld II in Höhe von 1,00 € zusprach und somit die Krankenversicherung ermöglichte.

Nach Auffassung der 4. Kammer konnte die Antragstellerin infolge fehlender Krankenversicherung ohne eigenes Einkommen die Arzt- und Medikamentenkosten nicht tragen. Da der Insulinvorrat der Antragstellerin zur Neige ging, würden ihr ohne Krankenversicherungsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Da im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden darf, sprach das Gericht ihr Arbeitslosengeld II in Höhe von 1,00 € zu, da dieser Betrag ausreicht, um Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Hierbei hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einkommenssituation im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden konnte.

Entscheidung abgeändert durch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2005 Az.: L 1 P 3/05 AS ER

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.02.2006

Nachinstanz:
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2005
    [Aktenzeichen: L 1 P 3/05 AS ER]
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Dokument-Nr.: 1857 Dokument-Nr. 1857

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