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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 12.01.2018
- S 3 KR 824/16 -
Kein Anspruch auf Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung
Meldungsversäumnis führt regelmäßig endgültig zum Verlust des Krankengeldanspruchs
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass einem Versicherten bei verspäteter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse kein Anspruch auf Krankengeld zusteht.
Die 1986 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war ab dem 1. Juni 2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie erkrankte am 10. Juni 2016 arbeitsunfähig und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016. Die AU-Bescheinigung vom 10. Juni 2016 ging am 1. Juli 2016 bei der Beklagten ein, die wegen verspäteter Vorlage die Zahlung von
Verspätete Übersendung der AU führt zum Ruhen des Krankengeldes
Zu Recht, urteilte das Sozialgericht Detmold. Das
Versicherter hat gesetzliche Meldepflicht
Die gesetzliche Meldepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherten. Sie soll gewährleisten, dass die
Regelung zur Übersendung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse eindeutig
Auf Organisationsmängel der Beklagten kann sich die Klägerin nicht berufen. Die
Außerdem lässt die gesetzliche Regelung im EntgFG nach Auffassung der Richter nicht den Rückschluss zu, dass der Versicherte sich darauf verlassen darf, der Arzt werde die AU der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 25622
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