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Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 21.02.2018
S 2 SO 45/18 ER -

Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Schülerin richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gilt grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass sich die Eingliederungshilfe für eine zwölfjährige schwerbehinderte Schülerin nach tatsächlichem Bedarf richtet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zwölfjährige schwerbehinderte Schülerin einer Gesamtschule leidet unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine. Der Sozialhilfeträger hatte eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf noch für zehn Wochenstunden bewilligt. Der Sozialhilfeträger verwies darauf, dass zunächst organisatorische Maßnahmen von der Schule getroffen werden müssten, damit die Schülerin selbstständiger handeln könne

Auch Schule muss grundsätzlich Integration behinderter Schüler fördern

Dieser Hinweis überzeugte das Sozialgericht Detmold im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht. Zwar hätten auch Schulen als Objekt, also als abstrakte Einrichtung unabhängig vom individuellen Anspruch des Schülers die Pflicht, die Integration behinderter Schüler zu fördern. Der Sozialhilfeträger verkenne aber, dass die Eingliederungshilfe des behinderten Menschen grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter sei. Festgestellt werde ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste.

Eingliederungshilfe im schulischen Bereich ist tatsächlicher Zustand der Schule entscheidend

Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2019
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27037 Dokument-Nr. 27037

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