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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.02.2006
S 14 U 217/04 -

Unfallversicherungsschutz für 5-jähriges Mädchen als Erntehelferin

In einem landwirtschaftlichen Betrieb muss der Unfall eines 5-jährigen Kindes von der beklagten Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall entschädigt werden. Diese Entscheidung fällte das Sozialgericht auf die Klage eines Mädchens, das gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern im August 2004 der Mutter geholfen hatte Getreide nach der Ernte zusammenzufegen.

Nachdem sie sich selbst ein Getränk geholt hatte, um ihren Durst zu löschen und sich dann wieder zu ihrer Mutter begab, die die Trocknungsanlage für das Getreide vorbereitete, trug diese ihr auf, ihr ebenfalls etwas zu trinken zu holen. Die Glasflasche fiel dem Mädchen aus der Hand und ein umherfliegender Glassplitter verletzte sie am rechten Auge. Trotz einer unmittelbar erfolgten Linsenabsaugung verblieb eine erhebliche Sehschwäche.

Dem Einwand der beklagten Berufsgenossenschaft, die Mithilfe von Kindern im Alter der Klägerin erreiche keinen wirtschaftlichen Wert, folgte das Sozialgericht nicht. Da die Kinder der Familie auch in der Vergangenheit häufiger in die landwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dem Hof eingebunden worden waren, hatte die Tätigkeit der Klägerin nicht lediglich spielerischen Charakter. Vielmehr war ihre Hilfe erforderlich und kam dem Unternehmen zu Gute, zumal keine anderen Erntehelfer auf dem Hof arbeiteten. Unbeachtlich war nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Anwesenheit der Klägerin gleichzeitig der Erfüllung der den Eltern obliegenden Aufsichtspflichten diente. Schließlich war die Klägerin während des gesamten Nachmittags in das Unternehmen eingebunden und unterstand damit der Verfügungsgewalt ihres Vaters als Unternehmer. Ebenso wenig konnte sich der beklagte Unfallversicherungsträger auf das Argument berufen, ein 5-jähriges Kind helfe nur ab und zu im elterlichen Betrieb. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang heraus, dass eine regelmäßige Tätigkeit im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch dann anzunehmen ist, wenn die Mithilfe an mehr als 21 Tagen pro Jahr erfolgt. Das Gericht sah es dabei als erwiesen an, dass die Klägerin entsprechend ihren Kräften und Fähigkeiten regelmäßig altersangemessene Arbeiten nach Anweisung ihrer Eltern erledigte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007

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Dokument-Nr.: 5280 Dokument-Nr. 5280

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