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Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 13.08.2009
- S 19 SB 3/09 -
Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht muss auch bei einer lediglich geduldeten Ausländerin erfolgen
Organisationsverschuldens der Ausländerbehörde darf nicht zu Lasten des Schwerbehinderten gehen
Auch bei einer unter Epilepsie leidenden iranischen Bürgerin, die sich im ausländerrechtlichen Status der Duldung in Deutschland aufhält, ist eine Feststellung des Grades einer Behinderung vorzunehmen. Dies entschied das Sozialgericht Bremen.
Voraussetzung für eine Feststellung des Grades einer Behinderung ist insbesondere, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz) rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ein Ausländer hält sich in der Regel dann nicht gewöhnlich in Deutschland auf, wenn sein Aufenthalt hier nur geduldet ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Ausländer nicht mit einer Abschiebung in sein Heimatland zu rechnen braucht, weil der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.Â
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Versorgungsamt verweist auf Entscheidung der Ausländerbehörde
Im entschiedenen Falle hatte das Versorgungsamt Bremen eigene Feststellungen hierüber abgelehnt mit Hinweis darauf, dass sich die Versorgungsverwaltung insoweit grundsätzlich an der Entscheidung der Ausländerbehörde zu orientieren habe, deren Überprüfung ihr kaum möglich sei.
Versorgungsamt muss eigene Prüfung durchführen
Das Sozialgericht Bremen hat demgegenüber deutlich gemacht, dass das Versorgungsamt eine eigene Prüfung durchzuführen hat, ob ein geduldeter Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die vom Versorgungsamt Bremen aufgestellte Vertrauensäußerung, im Falle des Vorliegens lediglich einer Duldung sei stets davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde Bremen bereits sorgfältig die Möglichkeiten der Erteilung einer
Mit Abschiebung ist nicht zu rechnen
Das Sozialgericht Bremen hatte bestätigt, dass die iranische Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und daher eine Feststellung ihres Grades der Behinderung vorzunehmen ist: Diese lebt seit mindestens 14 Jahren in der Bundesrepublik, ihre Abschiebung kann schon aufgrund fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht durchgeführt werden, und angesichts ihrer Erkrankungen ist in absehbarer Zeit mit einer Abschiebung nicht zu rechnen. Schließlich hat sie auch ihre Passlosigkeit als Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Niedersaschen-Bremen
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Dokument-Nr. 8484
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