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Sozialgericht Berlin, Klagerücknahme vom 27.02.2019
- S 185 AS 11618/18 -
Für Schüler-Computer ist nicht Jobcenter sondern Schule zuständig
Schule sichert Bereitstellung eines Computers im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zu
Eine vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Klage eines Gymnasiasten gegen das Jobcenter auf Bezahlung eines Computers für seine Schularbeiten endete ohne Gerichtsurteil. Der Schüler erklärte die Klage für erledigt, nachdem der als Zeuge geladene Schuldirektor im Gerichtssaal zugesichert hatte, ihm einen Computer im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung zu stellen.
Der 12-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte die 6. Klasse eines Wilmersdorfer Gymnasiums. Im März 2018 beantragte er beim
Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab
Das
Schulrektor sichert Kläger Computerarbeitsplatz im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zu
In der mündlichen Verhandlung stellten die Vertreter der Senatsverwaltung klar, dass das Gymnasium bereits mit 78 Computern einschließlich Notebooks und mit 20 digitalen Tafeln, sogenannten Whiteboards, ausgestattet sei. Erklärtes Ziel des Gymnasiums sei die kreidefreie
Klage wird für erledigt erklärt
Daraufhin erklärten die Mutter des selbst nicht anwesenden Klägers sowie sein Rechtsanwalt die Klage für erledigt. Durch die Zusage des Schuldirektors sei sichergestellt, dass der Kläger seine Hausaufgaben nicht mehr im Internet-Café machen müsse.
Zuständigkeit für Erfüllung des Anspruchs auf Bildung ist Schule
Der Vorsitzende Richter betonte zum Schluss, dass es ein Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum gebe. Für Kinder bedeute dies insbesondere einen Anspruch auf Bildung. Zuständig für die Erfüllung dieses Anspruchs sei im vorliegenden Fall allerdings die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27129
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