wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2010
S 5 AS 122/09 bzw. S 5 AS 154/09 -

Hartz IV: ARGE muss halben Basistarif der privaten Krankenversicherung übernehmen

Arbeitsuchende haben Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind verpflichtet, Hilfebedürftigen einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung maximal bis zur Höhe des halbierten Basistarifs zu zahlen. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Die zwei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind privat versichert und können seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Ihnen wurden nur Leistungen in Höhe des Betrages gewährt, der auch für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist. Da der Beitrag für die private Krankenversicherung regelmäßig höher als der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung ist, mussten die Kläger bislang den Differenzbetrag selbst tragen. Entsprechendes galt für die private Pflegeversicherung. Dadurch konnte eine Deckungslücke von bis zu 183,- € monatlich entstehen, so dass eine existenzgefährdende Bedarfsunterdeckung drohte.

Leistungsträger müssen Beitrag bewilligen, der Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht

Die Richter des Sozialgerichts Aachen entschieden nun, dass dieses nicht mit dem Gesetzesrecht zu vereinbaren ist. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben hätten Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf umfassenden Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung. Die Leistungsträger hätten einen Beitrag zu bewilligen, der für eine Krankenversicherung zu zahlen ist, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich entspricht. Dieses sei bei dem Basistarif der privaten Krankenversicherung der Fall, so dass der für SGB II-Leistungsempfänger geltende halbierte Basistarif zu übernehmen sei. Wenn die Hilfebedürftigen im Normaltarif versichert bleiben sollten, sei ebenfalls maximal der halbierte Basistarif zu zahlen. Entsprechendes gelte für die private Pflegeversicherung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Aachen

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9779 Dokument-Nr. 9779

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9779

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung