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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17.12.2013
S 13 EG 6/13 BG -

Betreuungsgeld: In das Gesetz aufgenommene Stichtagsregelung ist rechtmäßig

Stichtagsregelung verstößt nicht gegen verfassungs­rechtlichen Gleichheitssatz

Das Sozialgericht Aachen hat im bundesweit ersten Urteil über das zum 1. August 2013 eingeführte Betreuungsgeld entschieden, dass die in das Gesetz aufgenommene Stichtagsregelung rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Vater eines vor dem 1. August 2012 geborenen Kindes, der sein Kind erzieht und das neue Betreuungsgeld beantragt hatte. Die beklagte Städteregion Aachen hatte den Antrag unter Hinweis auf die geltende Stichtagsregelung abgelehnt. Diese sieht vor, dass Betreuungsgeld nicht für Kinder geleistet wird, die vor dem 1. August 2012 geboren sind.

Zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Geburtstag des Kindes sachlich gerechtfertigt

Zu Recht, entschied das Sozialgericht. Der klagende Vater hatte argumentiert, die Stichtagsregelung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und verletze außerdem das Grundrecht auf Familie. Dem folgten die Aachener Richter nicht. Die zeitliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes sei sachlich gerechtfertigt. Sie verhindere die Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld und Betreuungsgeld und vermeide überdies einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch erhöhte Fallzahlen bei der neu eingeführten Leistung entstehen würde. Hierbei handele es sich um eine sozial- und fiskalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die sich innerhalb des verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums bewege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 17464 Dokument-Nr. 17464

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Kommentare (1)

 
 
Magdalena schrieb am 13.01.2014

Eine nicht nachvollziehbare Begründung, die das Gericht hier abliefert. In Wirklichkeit geht es nur um die Minimierung von Verwaltungsaufwand, nicht um Gerechtigkeit. Das Gesetz hätte von vornherein vorsehen müssen, dass ab Geltungstag für alle betroffenen Kinder das Betreuungsgeld beantragt werden kann. (Ob das Betreuungsgeld als solches Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt).

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