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Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 20.10.2020
2 KM 702/20 OVG -

Beherbergungsverbot in Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft gesetzt

Beherbergungsgäste in Mecklenburg-Vorpommern

Das Oberverwaltungs­gericht in Greifswald hat Vorschriften der Corona-Lockerungs­verordnung MV die Einreise und den Aufenthalt von Beherbergungsgästen nach und in Mecklenburg-Vorpommern betreffend teilweise außer Vollzug gesetzt.

Die Antragstellerinnen, zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien.

Unterschiedliche Behandlung von Beherbergungsgästen nicht gerechtfertigt

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 12 Corona-LockerungsVO MV insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als Beherbergungsgäste, die aus sog. Risikogebieten nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, anders als die in § 5 Abs. 3 bis 11 Corona-LockerungsVO MV genannten, ebenfalls aus einem sog. Risikogebiet einreisenden Personen, einen sog. Negativ-Attest vorweisen müssen.

Kein sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung der Gäste gegeben

Ein sachlicher Grund, Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere in der Verordnung genannten Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen, sei nicht überzeugend dargelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29205 Dokument-Nr. 29205

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Kommentare (3)

 
 
Immel schrieb am 14.12.2020

Ich hatte einen Urlaub vom 17. bis 24. Oktober 2020 auf Usedom gebucht. Da kurz vor meiner Abreise (Flug Frankfurt-Usedom) Mainz zum Risikogebiet erklärt wurde, konnte ich die Reise wegen des Beherbergungsverbotes nicht antreten. Die bezahlten Reisekosten in Höhe von € 650,- werden vom Reisebüro nicht erstattet. Was kann ich tun?

Immel schrieb am 14.12.2020

Ich hatte einen Urlaub vom 17. bis 24. Oktober 2020 auf Usedom gebucht. Da kurz vor meiner Abreise (Flug Frankfurt-Usedom) Mainz zum Risikogebiet erklärt wurde, konnte ich die Reise wegen des Beherbergungsverbotes nicht antreten. Die bezahlten Reisekosten in Höhe von € 650,- werden vom Reisebüro nicht erstattet. Was kann ich tun?

Ralf Mittag schrieb am 04.11.2020

Ihr Urteil zum Beherbergungsverbot kann ich voll unterstützen.Ich habe am 05.10.2020 für Morada-Resort Kühlungsborn einen Kurzurlaub (15.-18.10.2020)

gebucht. Seit 10.10.2020 galt Berlin als Risikogebiet und somit ein Beherbergungsverbot für die Last-Minute-Reise. Daraufhin stornierte ich die Anreise, da innerhalb von 2 Tagen in Berlin kein Negativtest zu erhalten war.

Außerdem teilte mir Morada mit, daß ich anschl. 14 Tage im Hotel in Quarantäne müsste, obwohl ich nur 3 Tage gebucht habe. Die Rechnung-Nr. 443333 über Stornokosten (277,60€) habe ich abgelehnt zu bezahlen. Heute kam eine Mahnung.

Ich bin im 81.Lebensjahr, meine Partnerin im 74. Lebensjahr. Das Risiko war für uns zu groß, im Hotel in Quarantäne zu verbringen. Erbitte Ihr Urteil.

Danke und freundliche Grüße aus Berlin von Ralf Mittag

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