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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2016
3 EN 123/16 -

Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen bedarf eines besonderen Sachgrundes

Weder Umsatzinteresse der Händler noch Kaufinteresse möglicher Kunden ausreichend für Recht auf Ladenöffnung

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat die Öffnung von Geschäften in Erfurt an Sonntagen im Mai und Juni 2016 gestoppt. Das Gericht gab damit einem Antrag von ver.di statt, Teile der Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20. November 2015 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Von der Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20. November 2015 betroffen waren der 1. Mai 2016, der aus Anlass musikalischer Tanzveranstaltungen eine Öffnung der Läden im Ortsteil Gispersleben ermöglicht, sowie der 8. Mai und der 5. Juni 2016, der infolge des Japanischen Gartenfestes und des Kinderspielfestes im ega-Park eine Öffnung der Läden im gesamten Ortsteil Hochheim gestattet.

Ladenöffnung muss Ereignis folgen nicht Ereignis der Ladenöffnung

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass es wegen des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eines besonderen Sachgrundes bedürfe, um dennoch eine Öffnung der Läden an diesen Tagen zuzulassen. Insoweit verlange auch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz in § 10 einen "besonderen Anlass" für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen. Hierfür reiche aber weder das Umsatzinteresse der Händler noch das Kaufinteresse möglicher Kunden aus. Es bedürfe vielmehr eines solchen Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöse. Mit anderen Worten müsse also die Ladenöffnung dem Ereignis folgen, und nicht umgekehrt, das Ereignis der Ladenöffnung.

Geplante Veranstaltung begründen keinen ausreichenden Anspruch auf Ladenöffnung

Die geplanten Veranstaltungen an den hier zur Überprüfung gestellten Tagen seien aber nicht so dimensioniert, dass sie in diesem Sinne Anlass für die Sonntagsöffnung sein könnten. Nachdem die Stadt Erfurt bei Erlass ihrer Verordnung keine Prognose angestellt habe, die sich zudem auf aussagekräftiges Material gestützt habe und eine verlässliche Beurteilung für die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung zuließe, dränge sich der Verdacht auf, dass die Veranstaltungen nur einen Vorwand liefern sollen, um den ortansässigen Gewerbetreibenden das Offenhalten der Läden am Sonntag zu ermöglichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 22321 Dokument-Nr. 22321

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