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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010
4 K 252/08 und 4 K 253/08 -

OVG Sachsen-Anhalt: Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg rechtmäßig

Erhöhter Hundesteuersatz für Halten eines gefährlichen Hundes zulässig

Ein zwischenzeitlich erhöhter Steuersatz für gefährlich eingestufte Hunde in Magdeburg war zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und lehnte damit zwei gegen die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gerichtete Normenkontrollanträge ab.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Halter eines American Staffordshire Terriers bzw. eines Staffordshire Bullterriers. Sie sollten hierfür auf der Grundlage einer so genannten „Rasseliste“ - bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Satzung - einen erhöhten Steuersatz zahlen, während sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren am 1. März 2009 wieder den regulären Steuersatz entrichten.

Gestaltungsspielraum Magdeburgs für zwischenzeitlich aufgehobene Regelung nicht überschritten

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt sieht trotz der auf veterinärmedizinische Forschungsergebnisse gestützten Einwände der Antragsteller den Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Magdeburg für die zwischenzeitlich aufgehobene Regelung als nicht überschritten an.

Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit lässt sich auf genetisches Potenzial betroffener Rassen stützen

Selbst wenn das Aggressionsverhalten dieser Rassen im Vergleich mit anderen Rassen nicht gesteigert sein mag, lasse sich die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit auf das genetische Potenzial und körperliche Merkmale, insbesondere die ausgeprägte Muskel- und Beißkraft der betroffenen Rassen stützen.

Grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuer steht in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht

Auch gegen weitere Bestimmungen der aktuellen Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt hatte das Gericht nach Prüfung der geltend gemachten Einwände keine durchgreifenden Bedenken. Nicht beanstandet wird insbesondere, dass erhöhte Steuersätze für eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung und das Halten eines gefährlichen Hundes gelten. Die grundsätzliche Verpflichtung, Hundesteuer zu zahlen, steht nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

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Dokument-Nr.: 9832 Dokument-Nr. 9832

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