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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2010
3 K 319/09 -

OVG Sachsen-Anhalt: Alkoholverbotsverordnung in Magdeburg unzulässig

Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung unverhältnismäßig

Die Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens, für welches das Oberverwaltungsgericht in erster Instanz zuständig ist, war die "Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit" der Landeshauptstadt Magdeburg vom 12. Dezember 2008. Nach dieser Verordnung, deren Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2010 befristet ist, ist zunächst im gesamten Stadtgebiet von Magdeburg "das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen."

Formulierung der Gefahrenabwehrordnung gibt nicht deutlich genug wieder welches Verhalten verboten und welches erlaubt ist

Diese Bestimmung hat das Oberverwaltungsgericht als nicht hinreichend bestimmt angesehen, da aufgrund der unscharfen Formulierungen in dieser Bestimmung für den betroffenen Bürger nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar ist, welches Verhalten verboten und welches Verhalten noch erlaubt ist. Ferner ist nach der Verordnung im Bereich des Willy-Brandt-Platzes (östlicher Bahnhofsvorplatz) ganztägig und im Bereich des Hasselbachplatzes im Zeitraum von 18.00 Uhr von 6.00 Uhr der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit generell verboten. Diese Verbote gelten nicht für Bereiche, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind (also z. B. Freiterrassen vor Gaststätten). Verstöße gegen diese Verbote können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Hinsichtlich dieser Bestimmungen hat der Senat zunächst ausgeführt, dass die Gefahrenabwehrverordnung durch die Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie der Eindämmung der Kriminalität dienen soll, nach der gesetzlichen Regelung nur dann hätte erlassen werden können, wenn aufgrund der von der Stadt vorgelegten Unterlagen hätte festgestellt werden können, dass die Begehung von (schweren) Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der Gaststättenflächen ist. Diese Feststellung hat der Senat weder hinsichtlich des Hasselbachplatzes noch hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes treffen können.

Glasbruch keine typische Folge des Alkoholkonsums – Mögliches Glasflaschenverbot hätte geprüft werden müssen

Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg auch den Aspekt der Müllvermeidung zur Rechtfertigung der Verordnung betont hat, hat das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein Verbot des Konsums von Alkohol, um der unsachgemäßen Entsorgung seiner Verpackung (insbesondere von Glasflaschen) und den daraus entstehenden Gefahren z. B von Glasscherben entgegenzuwirken, grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes ließ sich aus Sicht des Gerichts auch bereits nicht feststellen, dass der dort auftretende Glasbruch typische Folge des Alkoholkonsums ist. Hinsichtlich der Situation im Bereich des Hasselbachplatzes wären aus Sicht des Gerichts andere im Hinblick auf das Alkoholkonsumverbot weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa ein Glasflaschenverbot (wie z.B. in Hamburg) zu prüfen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Sachsen-Anhalt

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