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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2010
8 C 10150/10.OVG -

Bebauungsplan für Mainzer Fußballstadion "Coface-Arena" rechtmäßig

OVG Rheinland-Pfalz beanstandet lediglich Festsetzung zum Parkdeck hinsichtlich klimaökologischer Gesichtspunkte

Der Bebauungsplan für das Mainzer Stadion „Coface-Arena“ ist überwiegend rechtmäßig. Lediglich die Festsetzung zur Errichtung eines Parkdecks verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und erklärte den Bebauungsplan für teilweise unwirksam.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan "Multifunktionales Stadion südlich des Europakreisels", der im Wesentlichen zwei Sondergebiete festsetzt. Eines davon soll dem Bau eines Fußballstadions, das zweite der Errichtung von erforderlichen Stellplätzen dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge überwiegend abgelehnt.

Nach Gemeindeordnung ausgeschlossene Ratsmitglieder bei Beratung und Beschlussfassung ausreichend räumlich distanziert

Der Bebauungsplan sei formell-rechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere hätten bei Beratung und Beschlussfassung des Stadtrates keine nach der Gemeindeordnung ausgeschlossenen Ratsmitglieder teilgenommen. Die Ratsmitglieder Strutz und Hafner hätten ihre Plätze im Ratssaal verlassen und sich lediglich in dem rückwärtigen, für Presse und Verwaltungsmitarbeiter vorgesehenen Teil des Sitzungsraumes aufgehalten. Dies stelle eine nach der Gemeindeordnung ausreichende räumliche Distanzierung von der Beratung und Beschlussfassung dar. Bei dem an der Beschlussfassung mitwirkenden Ratsmitglied Viering habe bereits kein Ausschlussgrund vorgelegen. Als Fanbeauftragter des FSV Mainz 05 sei er nicht entgeltlich bei dem Verein beschäftigt. Seine Verbundenheit mit dem Verein unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen eines jeden Vereinsmitglieds. Insofern bestehe ein maßgeblicher Unterschied zu den Entscheidungsträgern des Vereins.

Sperre für Bauleitplanung 2008 durch wirksamen Zielabweichungsbescheid der SGD Süd aufgehoben

In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße der Bebauungsplan nicht gegen das Gebot zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Zwar befinde sich das Plangebiet innerhalb des im Regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen regionalen Grünzugs mit der Zielaussage eines Siedlungsverbots. Diese Sperre für die Bauleitplanung sei jedoch durch den wirksamen Zielabweichungsbescheid der SGD Süd vom 12. November 2008 aufgehoben worden.

Der Bebauungsplan genüge - mit Ausnahme der Parkdeckregelung - auch den Anforderungen des Abwägungsgebots.

Stadtrat bei Satzungsbeschluss nicht in unzulässiger Art und Weise gebunden

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der Stadtrat bei seinem Satzungsbeschluss am 23. September 2009 nicht in unzulässiger Art und Weise gebunden gewesen. Besprechungen, Abstimmungen oder Zusagen vor und während des Verfahrens seien gerade bei einer vorhabenbezogenen Planung zwangsläufig. Sofern Vorfestlegungen erfolgt seien, habe sich der Stadtrat im Übrigen mit diesen ausreichend befasst.

Vorzugswürdige Standortalternativen nicht gegeben

Die Abwägung weise auch im Hinblick auf die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen keine Fehler auf. Insbesondere drängten sich die Alternativstandorte „Bruchweg“ und „Portland“ schon wegen ihrer Innenstadtlage einerseits und der schlechteren ÖPNV-Anbindung andererseits nicht als offensichtlich vorzugswürdige Alternative auf.

Abwägungen zur Zulassung eines „unbegrünten Parkdecks“ fehlerhaft

Allerdings sei die Abwägungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Klimaökologie nicht vollständig abwägungsfehlerfrei. In dem eingeholten Klimagutachten werde im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass sich das Plangebiet in einem für die Stadt Mainz klimaökologisch bedeutsamen Gelände befinde, nämlich einmal in einem Kaltluftentstehungsgebiet sowie im Westen eines Strömungskorridors, dessen Wirkungen bis ins Untere Zahlbachtal reichten. Hieraus zögen die Gutachter den nachvollziehbaren Schluss, dass die lokalbedeutsame Kaltluftströmung im Unteren Zahlbachtal nicht nachhaltig geschwächt werden dürfe. Diese Anforderungen würden zwar bei der Errichtung des geplanten Stadions beachtet. Im Hinblick auf das im Sondergebiet 2 vorgesehene Parkdeck empfehle der Gutachter als vertretbare Variante jedoch den Bau eines 4 m hohen Parkdecks mit extensiv begrüntem Dach. Ein unbegrüntes Parkdeck führe zu einer zusätzlichen thermischen Barriere, die zu einer deutlich stärkeren Reduktion des Kaltluftvolumenstroms im Unteren Zahlbachtal führe. Da im Bebauungsplan trotz der Hinweise der Klimagutachter die Variante „unbegrüntes Parkdeck“ zugelassen werde, erweise sich die Abwägung als abwägungsfehlerhaft, weil dadurch die Bedeutung der klimaökologischen Funktion des Plangebiets nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sei. Ausschlaggebend hierfür sei, dass sich die obere Planungsbehörde im Zielabweichungsverfahren deutlich für die schonendere Variante „Parkdeck mit begrüntem Dach“ ausgesprochen habe, nachdem die obere Naturschutzbehörde generelle Bedenken gegen die Errichtung eines Parkdecks erhoben habe.

Zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen und Beeinträchtigungen der Landwirtschaft zumutbar

Hinsichtlich der Abwägung der übrigen Belange sei die planerische Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verkehrskonzept beruhe auf nachvollziehbaren Annahmen zu der voraussichtlichen Verkehrsentwicklung. Die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen seien ebenso wie die Beeinträchtigungen der Landwirtschaft fehlerfrei ermittelt und zutreffend als zumutbar gewertet worden. Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sei der Bebauungsplan mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Stadtrat habe keinen Anlass gehabt, aus artenschutzrechtlichen Gründen an der Realisierbarkeit des Bebauungsplans zu zweifeln. Schließlich erweise sich die Abwägung zum Landschaftsbild und Naturschutz als fehlerfrei, weil der erforderliche Ausgleich der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen durch städtebauliche Vereinbarungen und geeignete sonstige Maßnahmen hinreichend sichergestellt sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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