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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2006
- 8 B 11686705.OVG -
Flugplatz Hahn: Verlängerte Start- und Landebahn darf genutzt werden
Die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH darf die inzwischen fertig gestellte verlängerte Start- und Landebahn des Flughafens Hahn insoweit nutzen, als hierdurch keine weiteren Rodungsmaßnahmen notwendig werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilbeschluss.
Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 26. April 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND gegen den
Erlaubt wurden dabei jedoch die Bauarbeiten an der Start- und Landebahn innerhalb des neuen Flughafenzaunes. Zwischenzeitlich ist die Verlängerung der Start- und Landebahn abgeschlossen. Die Betreiberin des Flughafens, die
Angesichts der als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache überwögen die privaten Interessen der
Demgegenüber habe der BUND nicht dargelegt, dass die Belange des Naturschutzes der eingeschränkten Nutzung der Start- und Landebahn entgegenständen. Es sei nicht ersichtlich, dass naturschutzrechtliche Schutzgüter durch die beabsichtigte Ausnutzung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2006
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Dokument-Nr. 1798
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