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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2015
- 8 A 10833/15.OVG -
Beseitigungsverfügung für ungenehmigte und baurechtswidrige Garage nicht zu beanstanden
Gebäude verstößt gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zu Abstandsflächen und Brandschutz
Eine im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garage, die die baurechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz nicht einhält, muss beseitigt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein (Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels). Er errichtete an der westlichen Grenze des Grundstücks ohne
OVG erklärt Beseitigungsverfügung für rechtmäßig
Die Beseitigungsverfügung für das am westlichen Grundstücksrand errichtete Garagengebäude sei rechtmäßig. Denn das Gebäude verstoße gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Abstandsflächen und zum Brandschutz. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung der geplanten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Privater Badesteg im Schilf des Bodenseeufers unzulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: 3 S 231/11]) - Abrissverfügung bezüglich eines Wohnhauses im Außenbereich gerichtlich bestätigt
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.10.2006
[Aktenzeichen: 3 E 1987/04(1) ])
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Dokument-Nr. 21774
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