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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2011
7 A 11442/10.OVG -

Politischer Gefangener der DDR hat als Ex-Stasi-Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen

Inoffizielle Mitarbeit bei der Staatssicherheit der DDR steht Gewährung von Entschädigungsleistungen entgegen

Ein ehemaliger politischer Gefangener der DDR, welcher nach seiner Haft als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staatssicherheit (Stasi) freiwillig u.a. Berichte über Ausreisewillige abgegeben hat, kann keine Entschädigungsleistungen beanspruchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein ehemaliger Bürger der DDR, wurde im Mai 1988 wegen versuchter landesverräterischer Nachrichtenübermittlung, ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und Beeinträchtigung der staatlichen Tätigkeit in einem schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Er wurde im Dezember 1988 vorzeitig aus der Haft entlassen. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde der Kläger als ehemaliger politischer Häftling anerkannt und erhielt Entschädigungszahlungen. Im Rahmen der Bearbeitung des zusätzlich gestellten Antrages auf Zahlung einer so genannten Opferpension teilte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit, dass der Kläger während und nach seiner Haft als inoffizieller Mitarbeiter der Stasi tätig war. Daraufhin entzog die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion dem Kläger die Anerkennung als politischer Häftling und forderte die Entschädigungsleistungen von 7.624,56 Euro zurück.

Kläger kann weder als politischer Häftling anerkannt werden, noch Entschädigungsleistungen für seine Haft beanspruchen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Anerkennung des Klägers als ehemaliger politischer Häftling und der Gewährung von Entschädigungsleistungen stehe seine inoffizielle Mitarbeit bei der Staatssicherheit der DDR entgegen. Zwar könne zu Gunsten des Klägers bei der Abgabe der beiden Verpflichtungserklärungen während und nach der Haft eine Zwangslage unterstellt werden, welche die Anerkennung als politischer Häftling und die Zahlung von Entschädigungsleistungen nicht ausschließen könne. Jedoch habe der Kläger nach der Entlassung aus der Haft der Stasi, ohne besondere Repressalien fürchten zu müssen, beispielsweise über eine Familie berichtet, die einen besuchsweisen Aufenthalt in der Bundesrepublik bei einem Onkel habe nutzen wollen, um von diesem Besuch nicht mehr in die DDR zurückzukehren. Da derartige Berichte geeignet gewesen seien, für die Betroffenen eine erhebliche Gefahr zu schaffen, habe der Kläger bei seiner insoweit freiwilligen Tätigkeit als IM Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verletzt. Deshalb habe er weder als politischer Häftling anerkannt noch Entschädigungsleistungen für seine Haft beanspruchen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11359 Dokument-Nr. 11359

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